AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Landschaftsbau Nord GmbH

§1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Als Fachbetrieb übernehmen wir die Durchführung nach VOB Teil B und C – Vertragsbedingungen für Bauleistungen – und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, in der jeweils neuesten Fassung für alle von uns ausgeführten Arbeiten; gleich ob Neubau, Pflege oder Renovation.
1.2
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Landschaftsbau Nord und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertragliche Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
1.3
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.4
Ausdrücklich widerspricht Landschaftsbau Nord Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Landschaftsbau Nord schriftlich zugestimmt.
1.5
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen in ihrer Wertigkeit ‚Zusätzlichen Vertragsbedingungen‘ (vergleiche § 1 Nr. 2c VOB/B).

§2 Vertragsabschluß
2.1
Landschaftsbau Nord hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
2.2
Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau- und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.
2.3
Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
2.4
Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

§3 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.
3.2
Landschaftsbau Nord behält sich vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, werden diese nicht verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Landschaftsbau Nord, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.
3.3
Liegen zwischen Vertragsabschluß und Abnahme der Leistung bzw. des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung nicht mehr als zwei Monate, dann gilt der im Angebot ausgewiesene Mehrwertsteuersatz. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Abnahme der Leistung bzw. des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung mehr als vier Monate und hat sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz geändert, dann wird der zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet. Abweichend davon wird bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. bei längerfristigen Pflegeverträgen) immer der zum Zeitpunkt der Abnahme der einzelnen Teilleistung gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz berechnet.
3.4
Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
3.5
Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.6
Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben Stundensatz berechnet.
3.7
An- und Abfahrten werden nur bei Aufwandsarbeiten gesondert berechnet. In diesem Fall wird der übliche oder vereinbarte Stundensatz berechnet.

§4 Ausführungs- und Lieferpflichten
4.1 Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
4.2
Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.
4.3
Teilleistungen und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
4.4
Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

§5 Maße und Muster
5.1
Sämtliche Maße sind Cirka-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
5.2
Produktionstechnisch oder Rohstoffbedingt können Beton- und Natursteinprodukte in ihrer Farbgebung und optischen Wirkung von Mustern oder Abbildungen abweichen, sowie durch Umwelteinflüsse, gebrauchsbedingten Verschleiß oder Verschmutzung sich ändern, ohne dass hier ein Mangel vorliegt. Ebenso können Ausblühungen weder bei der Lieferung noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
Die Muster in der Ausstellung sind in der Art, Farbe und Struktur nicht bindend.
Bei Steinen sind Schwankungen und Abweichungen natürlich und führen daher NICHT zu Beanstandungen.
5.3
Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen der Farben und Maserungen sind in jedem Stamm vorhanden.
Umwelteinflüsse wie Klimaveränderungen und Bodenbeschaffenheit werden im Holz in Form von Unregelmäßigkeiten und Verfärbungen aufgezeichnet.
Sie bilden keinen Grund zur Beanstandung.

§6 Garantie und Gewährleistung
6.1
Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten, um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.
6.2
Die Gewährleistungsfristen für die von uns durchgeführten Bauleistungen richten sich nach den Vorgaben der VOB.
6.3
Streicht der Kunde Positionen aus dem Auftrag, welche für die fachlich richtige Ausführung notwendig wären, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistungen.
6.4
Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
6.5
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

§7 Pflichten des Kunden
7.1
Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann Landschaftsbau Nord für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.
7.2
Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann Landschaftsbau Nord keine Garantie übernehmen.

§8 Werbung
8.1
Landschaftsbau Nord ist ab einer Woche vor dem geplanten Baubeginn, über die gesamte Dauer der Bauzeit, bis vier Wochen nach Bauabschluss berechtigt auf der Baustelle Werbung in Form von Schildern und Bannern aufzustellen/anzubringen. Dabei darf am Eigentum des Auftraggebers kein Schaden entstehen.
8.2
Bei Aussetzen der Arbeiten verbleibt die Werbung auf der Baustelle, es sei denn, das Aussetzen wurde von Landschaftsbau Nord verschuldet. Dazu zählt nicht die Aussetzung der Arbeiten auf Verschulden der Zulieferer.
8.3
Die Werbefläche ist in einem Stück nicht größer als 2,00×3,50m. Die Anzahl der Werbeflächen richtet sich nach Größe und Einsehbarkeit der Baustelle.

§9 Haftpflichtversicherung
9.1
Landschaftsbau Nord ist Haftpflichtversichert. Die einzelnen Deckungssummen sind einer aktuellen Versicherungsbescheinigung zu entnehmen, welche auf Anfrage ausgehändigt wird.

§10 Schlussbestimmungen
10.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Landschaftsbau Nord (Amtsgericht Eutin bzw. Landgericht Schleswig Holstein). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Landschaftsbau Nord.
10.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

Stand: April 2019